Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Rettungskonzept und der Möglichkeit, sich über die Genussrechtsvereinbarung daran zu beteiligen.
Die nachfolgend aufgelisteten Fragen sind uns im wesentlichen so von Anlegern gestellt worden und wir liefern hier dazu die Antworten. Wir werden die Fragen laufend aktualisieren bzw. ergänzen. Wenn Sie Ihre Frage nicht gleich finden, können Sie oben rechts auch ein Suchwort eingeben. Sollte auch dann Ihre Frage nicht dabei sein, schreiben Sie uns gerne eine Email (Kontaktformular) – dann werden wir uns bemühen, Ihre Frage zeitnah zu beantworten und den Fragenkatalog ggf. um Ihre Frage ergänzen.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir aus Kosten- und Personalgründen keine aufwendige Telefonauskunft einrichten können (die ACI-Investors Recovery GmbH ist eine kleine Gesellschaft, die versucht, im Interesse der Anleger ihre Kosten gering zu halten – alle Mitarbeiter arbeiten bis dato ehrenamtlich). Aber wir denken, dass über diese Seite und den Email-Kontakt die wesentlichsten Fragen geklärt werden können.
Außerdem verweisen wir unter Downloads auf zusätzliche Antworten auf spezifische Fragen zur Genussrechtsvereinbarung. Diese finden Sie hier: >> Antworten auf Fragen zur Genussrechtsvereinbarung
- Ich bin geschädigter ACI-Anleger. Warum muss ich zur Teilnahme am Rettungskonzept noch mal einen Zeichnungsschein ausfüllen und 2% (bzw. als Nicht-IG-Mitglied 10%) einzahlen?
- Wie sicher ist es, dass ich über das Rettungskonzept mein Geld zurück erhalte?
- Was geschieht mit dem Geld, das ich gemäß der Genussrechtsvereinbarung einzahle.
- Wann ist damit zu rechnen, dass erste Auszahlungen aus einer Rückführung der Gelder aus dem Rettungskonzept erfolgen?
- Wenn das Rettungskonzept scheitern sollte, bekomme ich dann meine eingezahlte Genussrechtseinlage wieder?
- Ich habe die ACI-Fonds-Beteiligung von einem Verwandten geerbt. Dieser hat für die Beteiligung alle IG-Mitgliedsbeiträge bezahlt. Ich selbst bin kein IG-Mitglied (ein IG-Beitritt ist ja nicht mehr möglich). Muss ich 2% oder 10% der Zeichnungssumme als Einlage zur Beteiligung am Rettungskonzept bezahlen?
- Warum konnten auch Nicht-IG-Mitglieder am Rettungskonzept teilhaben?
- Welche Objekte sollen im Rahmen des Rettungskonzeptes in Dubai restrukturiert werden?
- Ich bin an ACI-Fonds III beteiligt. Werde ich aus dem Rettungskonzept nur dann Geld zurück erhalten, wenn das Fonds-Objekt des ACI-Fonds III mit Gewinn realisiert wird?
- Ich habe einen Teil meiner Beteiligung an ACI-Fonds III in ACI-Fonds VII re-investiert. Wo muss ich dies in den Zeichnungsunterlagen angeben? Erhalte ich auch die ausstehenden Ausschüttungen aus dem Re-Invest-Fonds zurück (ACI VI oder VII)?
- Bekomme ich die 2% (oder 10%) Genussrechtseinlage später zurück?
- Ist es gestattet, die Entschädigung aus den ACI-Beteiligungen sowohl vor Gericht einzuklagen, als auch am Rettungskonzept teilzunehmen? Ist damit eine doppelte Entschädigung möglich?
Ich bin geschädigter ACI-Anleger. Warum muss ich zur Teilnahme am Rettungskonzept noch mal einen Zeichnungsschein ausfüllen und 2% (bzw. als Nicht-IG-Mitglied 10%) einzahlen?
Der Zeichnungsschein der Genussrechtsvereinbarung stellt eine rechtliche Beziehung zu Ihnen als ehemaliger ACI-Anleger und der ACI-Investors Recovery GmbH her. Erst auf dieser rechtlichen Basis ist die Rückzahlung Ihrer ehemaligen ACI-Fonds-Beteiligungssumme durch die ACI-Recovery GmbH möglich. Diejenigen, die das Angebot der Genussrechtsvereinbarung nicht annehmen - und das kann jeder Anleger frei entscheiden - nehmen am Rettungskonzept und der möglichen Rückführung der Gelder nicht teil.
Wie sicher ist es, dass ich über das Rettungskonzept mein Geld zurück erhalte?
Die Verantwortlichen in der Interessengemeinschaft ACI-Anleger hätten die enormen Anstrengungen, die bereits bis heute notwendig waren, nicht unternommen, wenn sie nicht die Chance sehen würden, dass am Ende aus der Realisierung der Projekte die Rückzahlung der Gelder an die Anleger incl. ausstehender Ausschüttungen möglich ist. Der Immobilienmarkt in Dubai zieht an. Die Standorte sind gut und 2020 findet in Dubai die Weltausstellung Expo 2020 statt. Dennoch müssen wir darauf hinweisen, dass es sich hier um ein unternehmerisches Projekt handelt, dass immer die Möglichkeit des Scheiterns beinhaltet (z. B. durch Ausbleiben/Entzug der Übertragungsrechte/Baurechte, Probleme mit Partnern, die für die Bautätigkeit gebraucht werden, Veränderungen des Marktumfeldes in Dubai, Finanzierungsprobleme) die den Totalverlust des Genussrechtskapitals bzw. Ihrer jetzigen Einlage zur Folge haben können. Alle Anleger können selbst entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen wollen. Eine Garantie für den Erfolg gibt es nicht.
Was geschieht mit dem Geld, das ich gemäß der Genussrechtsvereinbarung einzahle.
Mit den Genussrechtseinlagen wird die Realisierung bzw. Restrukturierung der ehemaligen ACI-Projekte unterstützt. Die Beträge werden über die ACI-Investors Recovery GmbH nach Abzug der Kosten der GmbH nach Dubai transferiert - insbesondere zur Anschubfinanzierung und Deckung der Vorkosten der Projektrealisierung, die mit Hilfe von erfahrenen und potenten Joint Venture Partnern vor Ort erfolgen soll.
Wann ist damit zu rechnen, dass erste Auszahlungen aus einer Rückführung der Gelder aus dem Rettungskonzept erfolgen?
Wir streben an, eine erste Auszahlung zu leisten, wenn entsprechende Überschüsse aus dem ersten Projekt erzielt werden. Für die gesamte Realisierung veranschlagen wir mindestens 4 - 6 Jahre.
Wenn das Rettungskonzept scheitern sollte, bekomme ich dann meine eingezahlte Genussrechtseinlage wieder?
Das können wir leider nicht garantieren. Das Geld wird gerade zu Beginn benötigt und daher müssen Sie damit rechnen, dass bei einem Scheitern Rückzahlungen nicht möglich sind.
Ich habe die ACI-Fonds-Beteiligung von einem Verwandten geerbt. Dieser hat für die Beteiligung alle IG-Mitgliedsbeiträge bezahlt. Ich selbst bin kein IG-Mitglied (ein IG-Beitritt ist ja nicht mehr möglich). Muss ich 2% oder 10% der Zeichnungssumme als Einlage zur Beteiligung am Rettungskonzept bezahlen?
Wenn Sie eine ACI-Fonds-Beteiligung als Erbe oder Schenkung erhalten haben, kommt es nicht darauf an, dass Sie Mitglied in der IG sind. Hier zählt allein, ob der vorherige Eigentümer der Beteiligung alle IG-Beiträge für die Beteiligung nachweisbar bezahlt hat. Dann kann der Erbe durch Einzahlung von 2% der Zeichnungssumme am Rettungskonzept teil-nehmen, so wie es in der Genussrechtsvereinbarung beschrieben ist. Allerdings muss er durch geeignete Dokumente nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer ist (Erbschein, Schenkungsurkunde etc.).
Warum konnten auch Nicht-IG-Mitglieder am Rettungskonzept teilhaben?
Die Behörden in Dubai hatten es zur Auflage gemacht, neben den Investoren in Dubai den Fondsanlegern der gescheiterten ACI-Fonds II-VII aus Deutschland und Österreich die Möglichkeit zu geben, aus dem angestrebten Überschuss aus der Projektrealisierung ihre ausstehenden Ansprüche zu befriedigen. Dabei waren auch die Nicht-IG-Mitglieder mit einzubeziehen. Allerdings waren die Modalitäten für die Nicht-IG-Mitglieder anders, als die für die IG-Mitglieder (10% der ACI-Fonds-Zeichnungssumme statt 2%), da Letztere über Ihre mehrjährigen Beiträge die Bemühungen zum Zustandekommen des Rettungskonzeptes mit finanziert haben.
Nach Ablauf der Zeichnungsfrist besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Rettungskonzept nicht mehr.
Welche Objekte sollen im Rahmen des Rettungskonzeptes in Dubai restrukturiert werden?
In einem ersten Schritt sollen die fünf Projekte in der sogenannten Business Bay realisiert werden:
Boris Becker Tower (Business Bay), Niki Lauda Twin Towers (Business Bay), Michael Schumacher Business Avenue (Business Bay), Q-Sami Tower (Business Bay), Victory Bay Tower (Business Bay).
Weitere Projektübernahmen werden angestrebt, wenn sich diese wirtschaftlich realisieren lassen.
Ich bin an ACI-Fonds III beteiligt. Werde ich aus dem Rettungskonzept nur dann Geld zurück erhalten, wenn das Fonds-Objekt des ACI-Fonds III mit Gewinn realisiert wird?
Nein, denn das Rettungskonzept unterscheidet nicht mehr nach der Beteiligung am einzelnen ACI-Objekt, sondern nur nach der rückzahlungsberechtigten Beteiligungshöhe. Die erzielten Überschüsse bzw. Rückflüsse werden an alle Anleger der ACI-Fonds II – VII, die am Rettungskonzept teilnehmen, entsprechend der Quote verteilt, die sich aus ihrer rückzahlungsberechtigten Beteiligungssumme und den ausstehenden Ausschüttungen etc. ergibt.
Ich habe einen Teil meiner Beteiligung an ACI-Fonds III in ACI-Fonds VII re-investiert. Wo muss ich dies in den Zeichnungsunterlagen angeben? Erhalte ich auch die ausstehenden Ausschüttungen aus dem Re-Invest-Fonds zurück (ACI VI oder VII)?
Im Zeichnungsschein und in der eidesstattlichen Erklärung sollten Sie Ihre Re-Investments angeben (ggf. in einer formlosen Anlage, die Sie bitte auch unten unterschreiben – bitte nicht vergessen). Allerdings hat das Re-Investment keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Zeichnungseinlage (da Sie ja nur re-investiert und deshalb nicht mehr neues Geld investiert haben). Ausstehende Ausschüttungen aus dem Re-Investment werden ganz zum Schluss als freiwillige Leistung zurückgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Überschüsse erzielt werden, aus denen zuerst die Netto-Beteiligungssummen zurückgezahlt werden, dann die ausstehenden Ausschüttungen ohne Re-Investment, dann die 2% Genussrechtseinlage (auch die Nicht-IG-Mitglieder erhalten damit dann 2% zurück, nicht jedoch die verbleibenden 8% als Differenz zu Ihrer 10%igen Zeichnungseinlage) und erst danach die ausstehenden Ausschüttungen aus dem Re-Investment.als zusätzliche freiwillige Leistung, wenn die Überschüsse hierfür ausreichen sollten.
Bekomme ich die 2% (oder 10%) Genussrechtseinlage später zurück?
Siehe Antwort zu Frage 10: Wenn wie angestrebt entsprechende Überschüsse erzielt werden, aus denen zuerst die Netto-Beteiligungssummen zurückgezahlt werden und dann die ausstehenden Ausschüttungen (ohne Re-Investment), erfolgt für IG-Mitglieder anschließend die Rückzahlung der 2%igen Genussrechtseinlage.
Die Nicht-IG-Mitglieder erhalten dann auch (nur) 2% zurück - die verbleibenden 8% Differenz zu Ihrer 10%igen Zeichnungseinlage werden nicht zurückgezahlt. Allerdings würden die bis dahin zurückgeflossen Beträge durch die zurückerhaltenen Ausschüttungen diese 8% bereits übertreffen, so dass auch unter Anrechnung der höheren (10%igen) Genussrechtseinlage dann an Nicht-IG-Mitglieder ebenfalls insgesamt mehr als 100% ihrer Beteiligungssumme zurückgeflossen wären.
Ist es gestattet, die Entschädigung aus den ACI-Beteiligungen sowohl vor Gericht einzuklagen, als auch am Rettungskonzept teilzunehmen? Ist damit eine doppelte Entschädigung möglich?
Ja, es ist gestattet, die Entschädigung aus den ACI-Beteiligungen sowohl vor Gericht einzuklagen, als auch am Rettungskonzept teilzunehmen. Da beide Wege keine 100%ige Garantie auf Erfolg bieten, wäre es schon deshalb nicht sinnvoll, wenn man sich durch Beteiligung an dem einen Weg den anderen verbauen würde. Allerdings ist eine doppelte Entschädigung nicht gestattet! Das bedeutet: wenn Sie auf dem Klagewege entschädigt werden sollten, mindert diese Entschädigung den Rückzahlungszahlungsanspruch aus dem Rettungskonzept. Daher müssen Sie uns eventuelle Entschädigungen, die Sie durch den Klageweg erhalten, unverzüglich mitteilen.